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Unsere
AGBs
angelehnt ans Reiserecht BGB § 651 a-k |
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Wir
erklären Ihnen jederzeit gerne einzelne Punkte - bitte zögern
Sie nicht zu fragen. |
"das kleingedruckte"
- Unsere Reisebedingungen
1. Zustandekommen des Reisevertrages
Mit der Anmeldung bietet der Reisende KULTOUR-SERVICE (nachfolgend KTS)
den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an. Die Anmeldung kann
schriftlich, mündlich, fernmündlich, per Fax, per eMail oder
per Internetformular erfolgen. An dieses Angebot ist der Reisende bis
zur Annahme oder Ablehnung durch KTS, längstens aber 14 Tage ab dem
Datum der Anmeldung, gebunden. Die Anmeldung erfolgt durch den Anmelder
auch für alle in der Anmeldung mit aufgeführten Teilnehmer,
für deren Vertragsverpflichtung der Anmelder wie für seine eigenen
Verpflichtungen einsteht, sofern er eine entsprechende gesonderte Verpflichtung
durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen
hat. Der Vertrag kommt durch eine Annahme durch KTS zustande. Diese bedarf
keiner bestimmten Form. Nach Abschluss des Reisevertrages erhält
der Reisende eine Reisebestätigung, die ausschließlich maßgeblich
ist für den Inhalt des Reisevertrages. Weicht der Inhalt der Reisebestätigung
vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von KTS vor, an
das KTS für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt
auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Reisende innerhalb
der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erklärt, wobei
dies auch durch Bezahlung der Anzahlung, des Reisepreises oder des Reiseantritts
erfolgen kann.
2. Bezahlung
2.1 Mit Vertragsabschluss (Zugang von Buchungsbestätigung +
Sicherungsschein nach § 651 k, III BGB) ist eine Anzahlung in Höhe
von 10% des Reisepreises pro Reiseteilnehmer fällig.
2.2 Die Restzahlung ist zehn Wochen vor Reisebeginn zu zahlen, wenn feststeht,
dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr nach
Ziffer 7 abgesagt werden kann. Bei Buchungen, die weniger als 21 Tage
vor Reiseantritt erfolgen, ist der restliche Reisepreis sofort bei Übergabe
des Sicherungsscheins fällig.
2.3 Die Reiseunterlagen werden dem Reisenden nach Eingang der Restzahlung
zugesandt oder ausgehändigt.
3. Leistungen
3.1 Die Katalogangaben sind für KTS verbindlich. KTS behält
sich aber Änderungen einzelner Prospektangaben vor Abschluss
des Reisevertrages ausdrücklich vor. Über derartige Änderungen
ist der Reisende vor Abschluss des Reisevertrages selbstverständlich
zu informieren. Für den Inhalt der vertraglichen Reiseleistungen
ist die Reisebestätigung maßgeblich.
3.2 Leistungsträger (z.B. Hotels, Busunternehmen, Fluggesellschaften)
sind von KTS nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen
zu treffen, die über die Buchungsbestätigung von KTS hinausgehen
oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages
abändern.
3.3 Informationen in Orts- und Hotelprospekten sind für KTS nicht
verbindlich, es sei denn, sie wurden von KTS auf entsprechende Anfrage
ausdrücklich bestätigt.
4. Leistungs- und Preisänderungen durch KTS
4.1 Nach Abschluss des Reisevertrages sind Änderungen oder
Abweichungen einzelner Reiseleistungen nur für den Fall gestattet,
dass diese nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise
nicht erheblich beeinträchtigen. Derartige Änderungen sind dem
Reisenden unverzüglich mitzuteilen. Im Falle von erheblichen Änderungen
wesentlicher Reiseleistungen ist der Reisende berechtigt, von der Reise
zurückzutreten oder eine kostenlose Umbuchung auf eine andere von
KTS angebotene Reise zu verlangen, sofern diese gleichwertig zur gebuchten
und im KTS-Programm verfügbar ist.
4.2 Preisangaben im Katalog sind für KTS verbindlich. KTS ist aber
ausdrücklich berechtigt, den Reisepreis zu erhöhen, wenn sich
für KTS unvorhersehbar, nach Vertragsabschluss, die Beförderungskosten,
die im Reisepreis enthaltenen staatlichen Abgaben (z.B. Flughafenge-bühren)
oder Devisenwechselkurse ändern. Eine solche Preisänderung ist
nur zulässig, wenn zwischen dem Abschluss des Reisevertrages
und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Die Preis-
änderung darf nur in dem Maße erfolgen, wie sich die Erhöhung
des jeweiligen Preisbestandteils auf den Reisepreis pro Person bzw. pro
Sitzplatz auswirkt. Auf Verlangen des Reisenden ist diesem durch KTS Grund
und Umfang der Preiserhöhung zu spezifizieren und zu belegen. Erhöhungen
des Reisepreises sind spätestens 21 Tage vor Reiseantritt dem Reisenden
mitzuteilen. Preiserhöhungen nach diesem Zeitpunkt sind nicht zulässig.
Erhöht sich der Reisepreis um mehr als 5%, ist der Reisende berechtigt,
ohne Kosten vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an
einer anderen mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen. Letzteres
gilt nur für den Fall, dass im Programm von KTS eine solche
Reise verfügbar ist.
4.3 Im Falle des Rücktritts oder Umbuchungsverlangens aus vorstehenden
Gründen hat der Reisende diese Rechte unverzüglich bis spätestens
10 Tage nach Mitteilung durch KTS über die Preiserhöhung oder
Änderung der Reiseleistung (maßgeblich ist das Datum der Änderungsmitteilung)
schriftlich geltend zu machen. Tritt der Reisende aus oben genannten Gründen
von der Reise zurück, erhält er seine an KTS bereits geleisteten
Zahlungen unverzüglich zurück.
5. Rücktritt des Reisenden vom Reisevertrag
Der Reisende kann jederzeit vor der Reise vom Reisevertrag zurücktreten.
Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei
KTS. Dem Reisenden wird im eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen
dringend empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären. Tritt
der Kunde von der Reise zurück oder tritt er die Reise nicht an,
so kann KTS Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für
seine Aufwendungen verlangen. KTS kann diesen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung
der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts
zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis
zum Reisepreis pauschalieren:
Bis 30 Tage vor Reiseantritt: 10 %
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt: 25 %
21. bis 15 Tag vor Reiseantritt: 35 %
14. bis 7. Tag vor Reiseantritt: 45 %
6. Tag bis Reiseantritt: 60 %
5.1 Dem Reisenden bleibt es unbenommen, KTS nachzuweisen, dass KTS
tatsächlich geringere Kosten als die geltend gemachte Kostenpauschale
entsprechend vorstehender Regelung entstanden sind. In diesem Fall ist
der Kunde nur zur Bezahlung der tatsächlich angefallenen Kosten verpflichtet.
5.2 Es wird darauf hingewiesen, dass der Nichtantritt der Reise ohne ausdrückliche
Rücktrittserklärung nicht als Rücktritt vom Reisevertrag
gilt, sondern der Reisende in diesem Fall zur vollen Bezahlung des Reisepreises
verpflichtet ist.
5.3 Flüge, die nicht mit weiteren Reiseleistungen zu einem Pauschalreisevertrag
verbunden sind (besonders Einbucherflüge), unterliegen gesonderten
Stornobedingungen entsprechend dem Hinweis auf der jeweils bei Buchung
gültigen Einbucherliste.
5.4 Für Umbuchungen (Änderung von Reisebeginn, Reiseende, Reisedauer,
Abflugs- bzw. Abfahrtsort, Zielflughafen, Hotel) von Seiten des Reisenden,
die nach Vertragsabschluss (Buchung durch KTS) erfolgen, wird bis 4 Wochen
vor Reisebeginn eine Pauschale von 100 Euro erhoben. Umbuchungswünsche
des Reisenden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, können, sofern
ihre Durchführung überhaupt möglich ist, nur nach Rücktritt
vom Reisevertrag zu Bedingungen gemäß Ziffer 5 und gleichzeitiger
Neuanmeldung durchgeführt werden.
5.5 Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner
ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt.
KTS kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen
Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche
Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein
Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende gegenüber
KTS als Gesamtschuldner für den Reisepreis und die durch den Eintritt
des Dritten entstehenden Mehrkosten.
5.6 KTS empfiehlt zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile durch die
vorstehende Stornoentschädigung (soweit nicht bereits im Reisepreise
enthalten, siehe Leistungsbescheibungen) den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung
und/oder Reiseunfall- und Krankenversicherung, die durch KTS auf Anforderung
des Reisenden vermittelt werden kann. (Siehe entsprechender Teil des Katalogs).
6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen
Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise
oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so besteht
kein Anspruch des Reisenden auf anteilige Rückerstattung. KTS wird
sich jedoch bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten
Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es
sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung
gesetzliche oder behördliche Vorschriften entgegenstehen. KTS bezahlt
an den Reisenden die ersparten Aufwendungen zurück, sobald und soweit
sie von den einzelnen Leistungsträgern tatsächlich an KTS zurückerstattet
worden sind.
7. Rücktritt und Kündigung durch KTS
KTS kann in folgenden Fällen vor Antritt der Reise vom Reisevertrag
zurücktreten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag kündigen:
a) bis 21 Tage vor Reiseantritt, wenn die ausgeschriebene oder behördlich
festgelegte Mindestteilnehmerzahl, auf die in der Reiseausschreibung hingewiesen
wurde, nicht erreicht ist. KTS wird den Reisenden über den Rücktritt
unverzüglich nach Eintritt der Voraussetzungen für die Nichtdurchführung
der Reise in Kenntnis setzen und den Rücktritt erklären. In
diesem Fall ist der eingezahlte Reisepreis mit der Rücktrittserklärung
zur Rückzahlung fällig.
b) bis 4 Wochen vor der Reise, wenn deren Durchführung nach Ausschöpfung
aller Möglichkeiten für KTS nicht mehr zumutbar ist, weil das
Buchungsaufkommen für diese Reise so gering ist, dass die dem
Reiseveranstalter im Falle der Durchführung der Reise entstehenden
Kosten eine Überschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen
auf die Reise, bedeuten würde. Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt,
so erhält der Kunde seinen eingezahlten Reisepreis unverzüglich
zurück.
c) KTS kann nach Antritt der Fahrt den Reisevertrag kündigen, wenn
der Reisende die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung
von KTS oder dessen Vertretern vor Ort nachhaltig stört oder wenn
sich der Reisende in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass
die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt
KTS aus einem dieser Gründe, so behält KTS den Anspruch auf
den Reisepreis.
8. Aufhebung des Vertrages wegen außergewöhnlicher Umstände
Im Falle nicht vorhersehbarer höherer Gewalt, die die Reise erheblich
erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, kann sowohl der Reisende
als auch KTS den Vertrag kündigen. In diesem Fall ist KTS berechtigt,
für die bereits erbrachten oder für die Beendigung der Reise
noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung
zu verlangen. Hat der Reisende die Reise bereits angetreten, so ist KTS
verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere
den Reisenden zurückzubefördern. Die Kosten für die Rückbeförderung
sind von KTS und dem Reisenden jeweils hälftig zu tragen. Sonstige
Mehrkosten fallen dem Reisenden zur Last (§ 651j BGB).
9. Haftungsbeschränkungen für KTS als Reiseveranstalter
a) KTS haftet im Rahmen der Sorgfaltspflicht eines ordentlichen Kaufmannes
insbesondere dafür, dass die übernommenen Leistungspflichten
ordnungsgemäß erfüllt werden. In diesem Rahmen haftet
KTS gemäß § 278 BGB für ein Verschulden der mit der
Leistungserbringung durch KTS betrauten Personen und Leistungträgern.
b) Die vertragliche Haftung von KTS gegenüber dem Reisenden für
Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen
Reisepreis beschränkt. - soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich
noch grob fahrlässig herbeigeführt wird. - soweit KTS für
einen dem Reisenden entstehenden Schaden alleine wegen eines Verschuldens
eines Leistungträgers verantwortlich ist.
c) Die Haftungsbeschränkung für Sachschäden bei deliktischer
Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen,
beträgt je Reisender und Reise 4.000 Euro. Liegt der Reisepreis über
1.333 Euro, ist die Haftung auf die Höhe des dreifachen Reisepreises
beschränkt.
d) KTS haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit
Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B.
Fremdausflüge, Sportveranstaltungen, Hotelaufenthalte für Selbstfahrer,
Linienbeförderung, Theaterbesuche, Ausstellungen) und die in der
Reiseausschreibung ausdrücklich als Fremdleistungen oder als fakultativ
bzw. Möglichkeit gekennzeichnet sind. Ein Schadensersatzanspruch
gegenüber KTS ist insoweit ausgeschlossen.
e) Kommt KTS die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtführers zu,
so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes
in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag,
Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur für Flüge nach
USA und Kanada). Diese Abkommen beschränken in der Regel die Haftung
des Luftfrachtführers für Tod oder Körperverletzung sowie
für Verluste und Beschädigungen von Gepäck. Sofern KTS
in anderen Fällen Leistungsträger ist, haftet er nach den für
diese geltenden Bestimmungen.
f) Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen
Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des
Handelsgesetzbuches und des Binnenschifffahrtgesetzes.
10. Gewährleistung
a) KTS ist verpflichtet, die Reiseleistungen so zu erbringen, dass
diese die zugesicherten Eigenschaften haben und nicht mit Fehlern behaftet
sind.
b) Für den Fall, dass die Reise durch KTS nicht vertragsgemäß
erbracht wird, stehen dem Reisenden folgende Rechte zur Verfügung:
- Abhilfeverlangen: Soweit die Reise von KTS nicht vertragsgemäß
erbracht wird, kann der Reisende unter Anzeige des aufgetretenen Mangels
Abhilfe verlangen. Soweit die Abhilfe nicht möglich ist oder KTS
verweigert wird oder eine sofortige Kündigung des Vertrags durch
ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt ist, ist KTS durch
den Reisenden eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen (vgl.
§ 651c, III BGB). Es wird auf Ziffer 10 verwiesen. KTS darf die Abhilfe
verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand
erfordern würde. KTS kann Abhilfe durch Erbringung einer gleichwertigen
Ersatzleistung schaffen.
-Reisepreisminderung: Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen
Leistungserbringung durch KTS kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung
des Reisepreises (Minderung) verlangen. In diesem Fall ist der Reisepreis
in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs
der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zum wirklichen Wert gestanden
haben würde. Eine Minderung ist ausgeschlossen, wenn es der Reisende
schuldhaft unterläßt, den Mangel anzuzeigen.
- Kündigung des Reisevertrages: Wird die Reise infolge einer mangelhaften
Reiseleistung erheblich beeinträchtigt und von seiten KTS keine Abhilfe
innerhalb einer angemessenen Frist geleistet, so kann der Reisende im
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag durch Erklärung
gegenüber KTS kündigen. Gleiches gilt, wenn dem Reisenden infolge
eines Mangels aus wichtigem, KTS erkennbaren, Grund die Reise nicht zumutbar
ist. Der Bestimmung einer Abhilfefrist bedarf es nicht, wenn Abhilfe unmöglich
ist oder seitens KTS verweigert wird oder die sofortige Kündigung
des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt
ist. Im Falle der Kündigung schuldet der Reisende den Teil des Reisepreises,
der auf die bereits in Anspruch genommenen Leistungen entfällt, sofern
diese für ihn von Interesse waren.
- Schadensersatz: Unbeschadet der Minderung oder Kündigung kann der
Reisende Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn
der Mangel beruht auf einem Umstand, den KTS nicht zu vertreten hat.
11. Mitwirkungspflicht
Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen
im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden
zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet,
seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung
zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen,
sofern dies möglich ist. Unterläßt der Reisende schuldhaft,
einen Mangel anzuzeigen, so tritt der Anspruch auf Minderung nicht ein.
12. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der
Leistung hat der Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener
Beendigung der Reise gegenüber KTS geltend zu machen. Nach Ablauf
dieser Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er
ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche
Ansprüche des Reisenden verjähren nach sechs Monaten. Die Verjährung
beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat
der Reisende solche Ansprüche geltend gemacht, so ist die Verjährung
bis zu dem Tag verhemmt, an dem KTS die Ansprüche schriftlich zurückweist.
Ansprüche aus unerlaubter Handlung verjähren in drei Jahren.
13. Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften
KTS steht dafür ein, deutsche Staatsangehörige über Bestimmungen
von Paß-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle
Änderungen zu unterrichten. Besondere persönliche Verhältnisse
des Reisenden (wie z.B. Doppelstaatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit,
Flüchtlingsausweis), können dabei nicht berücksichtigt
werden, wenn sie KTS nicht ausdrücklich mitgeteilt wurden. Für
Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.
KTS haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger
Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung. Der Reisende ist für
die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen
Vorschriften selbst verantwortlich. Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung
von Rücktrittskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften
erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch eine schuldhafte
Falsch- oder Nichtinformation durch KTS bedingt sind.
14. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen des Reisevertrages hat nicht
die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.
15. Gerichtsstand
Der Reisende kann KTS nur an dessen Sitz verklagen. Für Klagen von
KTS gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maßgebend,
es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen,
die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder Personen, die
nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher
Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen
Fällen ist der Sitz von KTS maßgebend.
16. Sonstiges
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich
für Pauschalreisen. Für die Vermittlung einzelner Reiseleistungen
(Linienflüge, Einbucherflüge, Hotelunterkünfte o.ä.)
gelten besondere Bestimmungen. Nur im Falle der Vermittlung von Pauschalreisen
(mehrere zusammengesetzte gleichwertige Reiseleitungen zu einer Gesamtheit
von Reiseleistungen, z.B. Flug und Hotel) ist KTS Reiseveranstalter im
Sinne von § 651a ff. BGB.
Stand 01.11.99

kultour-SERVICE
Geisnangstr. 5
71640 Ludwigsburg
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